Seit der Pflegereform im Jahr 2017 werden bei der Vergabe des Pflegegrads auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen einbezogen. Daher können nun auch Demenzkranke von den Leistungen der Pflegeversicherung profitieren. Wir haben uns die Sachlage näher angeschaut.
Erweiterung der Pflegezuwendung durch das Pflegestärkungsgesetz
Bisher erhielten nur Antragsteller mit körperlichen Defiziten Leistungen der Pflegeversicherung. Somit bekamen Demenzkranke, die sich grundsätzlich noch selbst versorgen konnten, bis 2017 keine Pflegestufe bzw. Pflegestufe 0. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird statt des in Minuten gemessenen täglichen Pflegeaufwandes (Pflegestufe) heute der tatsächliche Pflegebedarf ermittelt (Pflegegrad).
Durch die Erweiterung der Kriterien für die Pflegebegutachtung haben jetzt Demenzpatienten sowohl ein Anrecht auf Pflegegeld als auch auf Sachleistungen von der Pflegekasse. Auch für Umbaumaßnahmen werden nun Zuschüsse gewährt.
Diese Leistungen der Pflegekasse stehen Demenzerkrankten zu
Das Pflegegeld ist stets an den Pflegegrad gekoppelt. Aus der Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade ergibt sich die Höhe der zu beziehenden Leistungen. Zuvor muss der Grad von der Pflegeversicherung bewilligt werden.
Pflegegrad | Geldleistung (ambulant) | Sachleistung (ambulant) |
Entlastungsbetrag (ambulant), zweckgebunden | Leistungsbetrag (vollstationär) |
Pflegegrad 1 | – | – | 125 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 689 Euro | 125 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 125 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 125 Euro | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 125 Euro | 2.005 Euro |
Quelle: „Ratgeber Pflege“ des Bundesministeriums für Gesundheit
Hinweis: Zusätzlich stehen Ihnen monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel zur Verfügung.
Einstufung Pflegegrad bei Demenz
Abhängig vom Fortschreiten der Demenz sind die Betroffenen auf mehr Unterstützung angewiesen. Daher ist eine generelle Aussage zum Pflegegrad bei Demenz nicht möglich. Denn der Pflegegrad hängt von der individuellen Pflegebedürftigkeit ab. Den Antrag auf einen Pflegegrad kann sowohl der Betroffene selbst oder eine bevollmächtige Person stellen. Wenden Sie sich hierfür direkt an die Krankenkasse des Versicherten. Innerhalb von fünf Wochen muss Ihr Antrag abschließend bearbeitet werden.
Tipp: Nehmen Sie sich genug Zeit, um sich und den Pflegebedürftigen auf die Überprüfung vorzubereiten. Oftmals hilft ein Pflegetagebuch dabei, den täglichen Pflegeaufwand sowie kognitive und emotionale Ausfälle detailliert festzuhalten. Denn während des Gutachtertermins raffen sich viele Pflegebedürftige auf und zeigen sich von ihrer besten Seite. Dadurch wird der tatsächliche Pflegebedarf verschleiert.
Eine vollständige Übersicht aller Leistungsansprüche aufgegliedert nach Pflegegrad finden Sie im „Ratgeber Pflege“ des Bundesministeriums für Gesundheit auf Seite 96 bis 100.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
ich bin total verwundert, dass bei der Einstufung meiner Frau nach dem Punktesystem für Arznei bei einmaliger Gabe und bei 3 maliger Gabe höhere Punkte vergeben wurden. Aber bei nächtlicher Unruhe muss ich oft 3- 4 mal aufstehen meine Frau aufs WC bekleiden oder in der Wohnung suchen, da sie nicht mehr ins Bett findet. Dafür können anscheinend keine Punkte vergeben werden. oder die rundum Überwachung sind den dies keine Pflegeleistungen? Für mich völlig unverständlich.