Grundsätzlich müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, falls deren Rente oder Vermögen nicht ausreicht. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Wir erklären Ihnen die Neuerungen und was sich im Jahr 2024 ändert.
Pflegebedürftige Eltern
Werden Ihre Eltern pflegebedürftig, erhalten sie Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung. Meist decken diese jedoch nicht alle für die Pflege anfallenden Kosten. Besonders für die Versorgung im Pflegeheim muss ein Eigenanteil übernommen werden. Reicht die Rente oder das Ersparte Ihrer Eltern dafür nicht aus, müssen Sie als Angehöriger einspringen. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhältnis zu Ihren Eltern schlecht ist oder Sie gar keinen Kontakt mehr haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 bestätigt (Aktenzeichen: XII ZB 607/12). Das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll nun die Einkommensgrenze für die Unterhaltspflicht anheben und somit die Kinder pflegebedürftiger Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlasten.
Die wichtigsten Änderungen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz auf einem Blick
- Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet (nach Abzug der Werbungskosten).
- Die Einkommensgrenze wird nur bei Personen geprüft, die mit dem Hilfebedürftigen im ersten Grad verwandt sind (Kind oder Eltern).
- Enkelkinder oder andere Verwandte wie Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind daher nicht mehr betroffen.
- Das Einkommen des Ehepartners wird dabei nicht berücksichtigt.
- Werden Kinder von der Unterhaltspflicht für ihre Eltern befreit, erhalten die Eltern Sozialhilfe.
Anhebung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung
Um die Belastung der Pflegebedürftigen angesichts steigender Kosten zu mindern und deren Angehörige zu unterstützen, erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Leistungsbeträge. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der ambulanten Pflege.
Im ersten Schritt erfolgt eine Anhebung der Hauptleistungen im häuslichen Bereich: Ab dem 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent. Gleichzeitig werden die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent erhöht. Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent angehoben. Für den 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorangegangenen Kalenderjahren orientiert.
So wird der Elternunterhalt geprüft
Zunächst springt der Sozialstaat ein und streckt die Kosten für die Pflege vor. Im Anschluss wird geprüft, ob die Kinder oder Eltern des Pflegebedürftigen die Kosten tragen können. Ist dies der Fall, werden die vorgestreckten Mittel zurückgefordert. Sozialhilfeträger machen demnach den Anspruch auf Elternunterhalt geltend und fordern Sie auf, Ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen. Anschließend berechnet das Sozialamt individuell Ihren Fall und entscheidet über Ihren Elternunterhalt. Hierzu darf die Behörde bei Banken oder dem Arbeitgeber Informationen einholen.
Für Ihr Vermögen gelten Freibeträge. So dürfen Sie ein gewisses Vermögen für unerwartete Ausgaben oder eine selbstbewohnte Immobilie vorhalten. Außerdem können Sie für Ihr Alter vorsorgen und ein entsprechendes Vermögen ansparen.
Die Ausnahme für das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn Sie Ihrem pflegebedürftigen Ehepartner Unterhalt zahlen müssen. Kommt Ihr Ehepartner ins Pflegeheim, während Sie zu Hause wohnen bleiben, müssen Sie sich an den Heimkosten beteiligen. In diesem Fall greift die Entlastung nicht. Der Grund: Laut Gesetzgeber erfordert die Ehe bzw. Partnerschaft eine besondere gegenseitige Einstandspflicht.
So müssen Sie auch dann Unterhalt zahlen, wenn Ihr Einkommen weniger als 100.000 Euro im Jahr beträgt. Außerdem müssen Sie für die Pflegekosten Ihres Ehepartners neben Ihrem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Nach Paragraph 90 SGB XII steht Ihnen in diesem Fall jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu: unter anderem ein Schonbetrag von 5000 Euro. Dieser Betrag steht in gleicher Höhe auch Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zu. Daher bleibt ihnen insgesamt ein anrechnungsfreies Vermögen von 10.000 Euro.
Hinweis: Ihrem im Heim lebenden Partner steht ein Taschengeld bzw. Barbetrag zu. Im Jahr 2024 zahlt das Sozialamt ein monatliches Taschengeld von 152,01 Euro. Jährlich zum 1. Januar soll das Taschengeld angepasst werden. Sie können zudem eine Bekleidungshilfe beim Sozialamt beantragen. Die Höhe für diese Unterstützung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.